Amtliche Bekanntmachung

1. Veröffentlichung von Jubiläumsdaten
Das Bürgermeisteramt Bretten veröffentlicht aus dem Melderegister Name, akademische Grade, Anschrift sowie Tag und Art des jeweiligen Jubiläums von
a) Altersjubiläen ab Vollendung des 80. Lebensjahres,
b) Goldenen Hochzeiten und späteren Ehejubiläen
im Amtsblatt der Stadt Bretten und den Brettener Neuesten Nachrichten (BNN).

2. Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde Bretten übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes die in § 30 des Meldegesetzes Baden-Württemberg (MG) aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaften. Übermittelt werden auch die Daten der Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

3. Erteilung einer Direktauskunft aus dem Internet (Meldeportal)

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29 a Absatz 2 MG eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

3. Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.02.1996 (GBI. S. 269) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GBI. S. 581) darf die Meldebehörde Bretten  Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalters der Betroffenen bestimmend ist; von wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Zwecken nutzen.

4. Veröffentlichung in Einwohnerbüchern und ähnliche Nachschlagewerken sowie elektronische Adresseverzeichnissen
Die Meldebehörde Bretten darf Namen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbücher und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

5. Widerspruchsrecht:
Jeder Einwohner hat gemäß § 34 Abs. 4 MG das Recht zu verlangen, dass die Veröffentlichung seiner unter Ziffer 1, 3 und 4 genannten Daten unterbleibt. Die in Ziffer 2 genannten Familienangehörigen können gemäß § 30 Abs. 2 des MG verlangen, dass die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt. Bürger/innen und Einwohner können gem. § 32 a Absatz 2 MG Widerspruch gegen die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünfte aus dem Meldeportal über das Internet an nicht öffentliche Stellen einlegen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z. B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Wer von diesen Widerspruchsrechten Gebrauch machen will, wird gebeten, dies der Stadtverwaltung Bretten, Hauptamt -Bürgerservice (Meldebehörde) -, Untere Kirchgasse 9, schriftlich mitzuteilen. Sie finden den Antrag auf Sperrvermerke auch auf unserer Homepage www.bretten.de  in der Rubrik "Rathaus / Formulare / Meldebehörde".