Kinderpass/Landesfamilienpass

Brettener Kinderpass/Landesfamilienpass

Die Stadt Bretten möchte als kinderfreundliche Kommune die positive Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. Kein Kind oder Jugendlicher soll aus finanziellen Gründen von diesen Angeboten ausgenommen sein. Damit dies allen Kindern und Jugendlichen möglich ist, hat der Gemeinderat beschlossen, ab dem 01.06.2015 den „Brettener Kinderpass“ einzuführen. Er soll es ermöglichen, dass unsere Kinder am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen und die vielfältigen Erziehungs-, Betreuungs-, Bildungs-, Freizeit- und Kulturangebote in Anspruch nehmen können. Kinder aus Familien die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen nach dem AsylbLG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen aber auch Kinder aus Familien mit mehr als drei Kindern, Kinder von Alleinerziehenden und Kinder aus Familien mit einem schwerbehinderten Kind können einen Brettener Kinderpass erhalten.
Im Gegensatz zum Kinderpass, der von der Stadt Bretten herausgegeben wird, ist der Landesfamilienpass, den es bereits seit 1979 gibt, ein Angebot des Landes Baden-Württemberg. Mit dem Landesfamilienpass können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, zahlreiche Sehenswürdigkeiten gratis oder zu vergünstigten Preisen besuchen.
Anträge zum Brettener Kinderpass und zum Landesfamilienpass können Sie beim Bürgerservice der Stadt Bretten stellen.

Wer kann den Brettener Kinderpass bekommen?

1. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten haben und

  1. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II oder
  2. Sozialhilfe nach dem SGB XII oder
  3. Wohngeld nach dem WoGG oder
  4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  5. Kinderzuschlag nach dem BKGG

beziehen.

2. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten haben und in Familien und Lebensgemeinschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Lebensgemeinschaft leben. Dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein.

3. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten haben und die mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, der allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein. Alleinerziehend im Sinne dieser Richtlinien sind nur getrennt lebende oder geschiedene Paare, die in keiner Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben.

4. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Bretten haben und in einer Familie mit einem schwerbehinderten Kind mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% leben. Anspruchsberechtigt sind sowohl die behinderten als auch die nichtbehinderten Kinder in der Familie.

Welche Vergünstigungen habe ich mit dem Brettener Kinderpass?

  • Volkshochschule Bretten
  • 50% auf 2 Kursangebote nach Wahl
  • Ferienbetreuung der Stadt Bretten
  • 50% auf die Betreuungskosten (4 x 1 Woche Betreuung)
  • Melanchthonhaus Bretten
  • freier Eintritt inkl. einer Begleitperson (2 Eintritte)
  • Städtische Bäder
  • 1 Kind inkl. Begleitperson jeweils 50% Ermäßigung (10 Eintritte) der Betrag kann auch auf die Jahreskarte angerechnet werden
  • Tierpark Bretten
  • 50% auf den Eintritt inkl. einer Begleitperson (2 Eintritte)
  • Kletterwald Bretten
  • 1 Kind inkl. Begleitperson jeweils 50% Ermäßigung (2 Eintritte)
  • Ferienprogramm der Stadt Bretten
  • 100 % auf das Verwaltungsengelt in Höhe von 1 € für jede Veranstaltung
  • Stadtranderholung der AWO
  • 50% auf die Gebühren

Wo kann ich den Brettener Kinderpass erhalten?

Den Brettener Kinderpass erhält man auf Antrag beim Bürgerservice der Stadt Bretten.

Bei der Antragstellung für den Kinderpass sind die entsprechenden Nachweise (z.B. Bescheid vom Jobcenter, Wohngeldbescheid, Schwerbehindertenausweis etc.) vorzulegen.

Was ist der Landesfamilienpass?

Im Gegensatz zum Kinderpass, der von der Stadt Bretten herausgegeben wird, ist der Landesfamilienpass, den es bereits seit 1979 gibt, ein Angebot des Landes Baden-Württemberg. Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, zahlreiche staatliche Schlösser, Gärten und Museen kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Der Gutschein ist beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Er gilt nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.

Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:

  • • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit Familien aus der Ukraine einen Anspruch auf Bürgergeld haben, können sie - bei entsprechendem Nachweis und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls den Landesfamilienpass erhalten.
  • • Der Landesfamilienpass ist nicht einkommensabhängig.

Die Anstragstellung für den Landesfamilienpass erfolgt ebenfalls beim Bürgerservice der Stadt Bretten. Weitere Informationen zum Landesfamilienpass - auch in verschiedenen Sprachen - gibt es beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

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