Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2025 für das Gebiet der Stadt Bretten, der Stadt Kraichtal, der Gemeinden Pfinztal, der Stadt Oberderdingen, der Gemeinde Sulzfeld, der Gemeinde Gondelsheim, der Gemeinde Kürnbach und der Gemeinde Zaisenhausen
Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bretten hat die Bodenrichtwerte gemäß § 193 Abs. 5 BauGB nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum Stichtag 01.01.2025 ermittelt und in der Sitzung am 27.06.2025 beschlossen.
Die Grundlage der ermittelten Bodenrichtwerte bildet die Kaufpreissammlung der Jahre 2023 und 2024
Definition:
Mehrheit Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter der Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück bezüglich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes zu berücksichtigen.
Außer den Bodenrichtwerten wurden auch notwendige Anpassungen der Abgrenzungen von einzelnen Bodenrichtwertzonen beraten und beschlossen. Diese ergaben sich aus den vorliegenden rechtsgültigen planungsrechtlichen Voraussetzungen.
Auf die Grundsteuer wirken sich die neu festgestellten Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2025 nicht direkt aus. Die nächste Hauptfeststellung erfolgt zum 01.01.2029.
Aufgrund von planungsrechtlichen Festsetzungen wurden zum Teil auch Änderungen / Korrekturen bezogen auf die Stichtage 01.01.2022 (aktueller Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuererhebung) und 01.01.2023 beschlossen. Sofern sich hieraus Veränderungen bezüglich der Grundsteuer ergeben, werden die jeweiligen Finanzämter diese Änderungen von Amts wegen umsetzen.
Diese Veränderungen werden auch im Portal von Boris-BW „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ eingepflegt werden. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwertes begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Veröffentlichung:
Die Bodenrichtwerte für das Gebiet der Stadt Bretten, der Gemeinde Pfinztal, der Stadt Kraichtal, der Stadt Oberderdingen, der Gemeinde Sulzfeld, der Gemeinde Gondelsheim, der Gemeinde Kürnbach und der Gemeinde Zaisenhausen werden in dem vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg erstellten zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg (BORISBW) zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Der Abruf kann voraussichtlich ab Oktober 2025 erfolgen. Bis dahin können die Bodenrichtwerte auch telefonisch angefragt werden.
BORIS-BW erreichen Sie im Internet über: www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw
Darüber hinaus erteilt die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses schriftliche Auskünfte. Diese Auskünfte sind gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bretten gebührenpflichtig.
Stadtverwaltung Bretten
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses
Hermann-Beuttenmüller-Straße 6
75015 Bretten
Tel.: 07252 921 - 355
E-Mail: gutachterausschuss@bretten.de
Bretten, den 04.09.2025
gez. Alexander Ketzel Vorsitzender des gemeinsamen Gutachterausschusses