Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?
Jedes Kind hat von Klasse eins bis Klasse vier einen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von 8 Stunden.
Der Anspruch eines Kindes richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung – das können ein Hort oder andere Betreuungsangebote sein. Die Zeit, in der das Kind Unterricht in der Grundschule erhält, sowie natürlich die Angebote an Ganztagsschulen werden angerechnet.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der Rechtsanspruch stufenweise, beginnend mit der Klassenstufe 1, umgesetzt:
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
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Schuljahr |
Klassenstufe(n) |
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2026/2027 |
1 |
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2027/2028 |
1, 2 |
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2028/2029 |
1, 2, 3 |
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2029/2030 |
1, 2, 3, 4 |
Wer hat einen Anspruch auf die Betreuung?
Einen Anspruch auf die Betreuung haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Das sind Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Der Anspruch wird schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
Ab wann gilt der Rechtsanspruch?
Der Anspruch besteht für Kinder ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Maßgeblich für den tatsächlichen Schuleintritt ist der konkrete erste Schultag (Einschulungstag). Es besteht daher kein Anspruch (nach GaFöG) in und nach den Sommerferien vor dem tatsächlichen Schuleintritt (Einschulungstag).
Bis wann gilt der Rechtsanspruch?
Der Anspruch besteht bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, einschließlich der Sommerferien nach der vierten Klasse.
Muss der Rechtsanspruch wahrgenommen werden?
Nein, eine Pflicht das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten.
Wird jede Grundschule in Baden-Württemberg nun Ganztagsschule?
In Baden-Württemberg soll jedes Kind die Möglichkeit haben, ein schulisches Ganztagsangebot kostenlos und in der Nähe des Wohnorts in Anspruch zu nehmen. Ob eine Ganztagsschule eingerichtet wird oder ob es z. B. Betreuungsangebote der Kommune oder von privaten Trägern gibt, hängt von den örtlichen Bedarfen und Möglichkeiten ab.
Den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt der Schulträger, im Regelfall also die Kommune. Ganztagsschulen unterstützen nicht nur Eltern darin, Familie und Erwerbstätigkeit besser zu vereinbaren, sondern leisten auch einen wertvollen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit.
Welche Zeitmodelle gibt es?
Es kann zwischen folgenden Zeitmodellen bei den Ganztagsgrundschulen im Schulgesetz gewählt werden:
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Zeitmodelle |
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3 Tage à 7 Zeitstunden |
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3 Tage à 8 Zeitstunden |
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4 Tage à 7 Zeitstunden |
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4 Tage à 8 Zeitstunden |
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5 Tage à 7 Zeitstunden |
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5 Tage à 8 Zeitstunden |
An der Schillerschule in Bretten wird das Zeitmodell 4 Tage à 8 Zeitstunden angeboten.
Allgemeine Informationen
Das Konzept für die Ganztagsschulen nach Paragraph 4 a Schulgesetz (Ganztagsgrundschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Schwerpunkt Lernen) sieht zwei Formen vor: In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsschulbetrieb teil. In der Wahlform können die Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie teilnehmen. Das bedeutet: An der Schule werden sowohl Schülerinnen und Schüler unterrichtet, welche am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen als auch Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Ganztagsschulbetrieb teilnehmen.
Gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch für Kinder, die ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen?
Ja, der Rechtsanspruch gilt unabhängig von der Schulart für alle Kinder ab der ersten bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der sich anschließenden Sommerferien.
Sind Kinder der Vorbereitungsklassen (VKL) und Kinder der künftigen Juniorklassen auch vom Rechtsanspruch umfasst?
Gem. § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Anspruch im Kitabereich erweitert werden für Kinder im Grundschulalter. Die Begründung zum GaFöG nimmt Bezug auf Kinder im Grundschulalter, der deutliche Wortlaut des Rechtsanspruchs stellt auf den Zeitpunkt des Schuleintritts ab. Sowohl bei den Schülerinnen und Schülern der Vorbereitungsklassen als auch der künftigen Juniorklassen handelt es sich um Kinder im Grundschulalter, die für den Besuch der jeweiligen Klassen in die Schule eintreten, sodass sie ab dem tatsächlichen Schuleintritt vom Rechtsanspruch umfasst sind.
Kann der Rechtsanspruch auch durch die flexiblen Betreuungsangebote von Trägern erfüllt werden?
Ja, die Betreuungsangebote von Kommunen oder freien Trägern vor und nach dem Unterricht können angerechnet werden.
Ist das Ganztagsbetreuungsangebot im Rahmen des Rechtsanspruchs kostenlos?
Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei; für das Mittagessen erhebt die Stadt Bretten ein Entgelt.
Die Stadt Bretten erhebt für die darüber hinaus gehenden Betreuungsangebote Elternbeiträge.
Ist es möglich, dass Grundschulkinder unterschiedlicher Schulen an einer Einrichtung betreut werden?
Grundsätzlich ist das möglich, die Entscheidung trifft der Träger. Allerdings sollten die Angebote, mit denen der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, für Kinder zumutbar erreichbar sein.
In Bretten werden die Kinder immer an der Grundschule betreut, die sie auch vormittags unterrichtsbezogen besuchen.
Haben Kinder, die ein bestehendes Angebot einer Ganztagsgrundschule nicht wahrnehmen, einen Anspruch auf ein alternatives Betreuungsangebot?
Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) gilt der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Sofern die Eltern ein bestehendes und in zumutbarer Entfernung erreichbares Angebot einer Ganztagsgrundschule nicht in Anspruch nehmen, wird der Anspruch im Umfang der bestehenden Angebote der Ganztagsgrundschulen (z. B. 3 x 7) verwirkt. Für diesen Umfang muss dann kein alternatives Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden.
Kann der Rechtsanspruch auch nur für die Schulferien geltend gemacht werden?
Der Rechtsanspruch im Umfang von acht Stunden werktäglich gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von 20 Werktagen in den Schulferien im Jahr. Der Rechtsanspruch in den Ferien kann durch die Erziehungsberechtigten auch dann geltend gemacht werden, wenn außerhalb der Ferien, ergänzend zu den anspruchserfüllenden Unterrichtszeiten, kein ergänzendes Betreuungsangebot beansprucht wird.
Quelle:
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.
Verfügbar unter: https://km.baden-wuerttemberg.de/de/schule/ganztagsschule-und-ganztagsbetreuung-in-baden-wuerttemberg/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung
Stand: 20.02.2026
(mit Ergänzungen Stadt Bretten)
