Abbrennen von Feuerwerksköpern an Silvester

Silvesterfeuerwerk

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) an Silvester

Damit das Feuerwerk ein Ausdruck der Lebensfreude bleibt, weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper / Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)!
Mit Stichprobenartigen Kontrollen muss gerechnet werden.
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – handelsübliches Silvesterfeuerwerk) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).

Bitte achten Sie auf die Bedienungshinweise der Hersteller. Nur Böller und Raketen, die eine BAM – Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben und mit dem Kürzel „BAM“ gekennzeichnet sind, sind sicher. Dazu zählen auch Feuerwerkskörper mit einem europaeinheitlichen CE – Kennzeichen, die bei korrekter Bedienung ebenfalls sicher sind.

Allgemeine Hinweise:

•    Die beiliegende oder aufgedruckte Gebrauchsanweisung der Feuerwerkskörper ist unbedingt einzuhalten.
•    Feuerwerkskörper nur im Freien verwenden.
•    Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Kinderspielplätzen, Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern und Kirchen zünden.
•    Im betrunkenen Zustand oder unter Drogeneinfluss keine Feuerwerkskörper zünden.
•    Keine Feuerwerkskörper in Personengruppen oder in offene Fenster, Türen oder Briefkästen werfen.
•    Beim Zünden des Feuerwerks die übrigen Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen lassen und auch nicht direkt am Körper tragen.
•    Raketen mit Führungsstab nie in den Boden stecken.
•    Flugrichtung der Feuerwerkskörper so wählen, dass sie nicht in Häuser oder in leicht brennbare Materialien niedergehen können. Dabei sind auch die Windrichtung und -stärke zu beachten!
•    Nach dem Anzünden des Feuerwerkskörpers auf Sicherheitsabstand gehen und nicht in den Händen behalten.
•    „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals zünden (nach Wartezeit mit Wasser unschädlich machen).

Wir bitten um Beachtung und wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihr Ordnungsamt