Service: Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe

+++ Diese Veröffentlichung ist ein zusätzlicher Service der Stadt Bretten +++

Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Antrag der Firma Opterra Wössingen GmbH (vormals Lafarge Zement Wössingen GmbH), Wössinger Straße 2, 75045 Walzbachtal auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Neufestsetzung der Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Gesamtkohlenstoff im Abgas des Drehrohrofens des Zementwerks Wössingen auf folgende Werte: Kohlenmonoxid (CO) - 1000 mg/m³ (Tagesmittelwert) und 2000 mg/m³ (Halbstundenmittelwert), Gesamtkohlenstoff - 20 mg/m³ (Tagesmittelwert) und 40 mg/m³ (Halbstundenmittelwert).

Das Verfahren wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) § 10 Abs. 3  durchgeführt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe macht den verfügenden Teil der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt:

Genehmigung vom 01.06.2016 nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Az.: 54.2c3-882 Opterra/CO/TOC:

Auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 24.09.2015, abschließend ergänzt am 25.04.2016, erteilen wir Ihnen gemäß §§ 4 ff, 10 und 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die

immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

1.1  zur Neufassung der Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Gesamtkohlenstoff (TOC) im Abgas des Drehrohrofens des Zementwerks Wössingen gemäß Nr. 4.1 dieses Bescheids auf Ihrem Werksgelände Wössinger Str. 2, Flurstücknr. 11329, Gemarkung Wössingen, in 75045 Walzbachtal.

1.2  Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die mit dem Dienstsiegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen vom 24.09.2015 mit Ergänzungen zugrunde. Die Anlage ist nach diesen Unterlagen zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

1.3   Diese Genehmigung schließt eine Ausnahme nach Nrn. 2.1.2, 2.2.1 und 2.4.2 der Anlage 3 der 17. BImSchV sowie nach § 24 der 17. BImSchV mit ein.

1.4   Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Entscheidung mit deren Umsetzung begonnen wird.

1.5  Soweit in dieser Genehmigung nichts anderes festgelegt ist, gelten vorangegangene Genehmigungen und Anordnungen, insbesondere für die regelmäßige Wartung der Anlage und für die Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser, weiter.

1.6  Dieser Genehmigung liegt das Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie, Mai 2010, zugrunde.

1.7  Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entsprochen wird.

1.8  Auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 04.04.2016 wird die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung angeordnet.    

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich entweder bei der Korrespondenzanschrift des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim oder beim Sitz des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, Klage erhoben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen; soweit diese Beteiligte sind, können sie sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Weitere Vertretungsbefugnisse können sich im Einzelfall aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben

Auslegung der Unterlagen:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen.

Eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 13. Juni 2016 bis einschließlich 27. Juni 2016 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus im

a) Rathaus der Gemeinde Walzbachtal, Wössinger Straße 26-28, 75045 Walzbachtal, Zimmer 37, (2. Obergeschoss),

b) Technisches Rathaus der Stadt Bretten, Amt Stadtentwicklung und Baurecht, Hermann-Beuttenmüller-Straße 6, Zimmer 214 (2. Obergeschoss), 75015 Bretten,

c) Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1 - 3, Zimmer 047, EG (Eingang rechts).

Der vollständige Genehmigungsbescheid wird auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-karlsruhe.de bekannt gegeben.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, ersetzt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Einwendern und auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Auf die vorstehend bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) von den Einwendern schriftlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.2, 76247 Karlsruhe angefordert werden.

Karlsruhe, den 10.06.2016                                                  Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.2