Ab Montag, 26. Juli gilt eine neue Corona-Verordnung

Da im Landkreis Karlsruhe die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert 10 überschritten hat, ist am Donnerstag, 22. Juli 2021 die Inzidenzstufe 2 in Kraft getreten. Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg fällt das Kreisgebiet damit in den Inzidenzbereich 10 – 35.

Demnach dürfen sich nur noch 15 Personen aus maximal vier Haushalten treffen, wobei Kinder dieser Haushalte und bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre nicht mitzählen. Ebenfalls dürfen private und öffentliche Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie sportliche Wettkampfveranstaltungen nur mit verminderter Personenzahl stattfinden. Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen oder Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und Schwimmbäder sowie Volkshochschulen, Kunst- und Musikschulen. Gastronomie und Vergnügungsstätten wie Restaurants, Kneipen, Imbisse und Spielhallen dürfen weiterhin ohne besondere Regelungen und Beschränkung der Personenzahl geöffnet bleiben, in geschlossenen Räumen gilt aber Rauchverbot. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.

Zum 26. Juli 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung verlängert und in einigen Punkten angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere

Öffentliche Veranstaltungen

Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern.

  • -Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel.
  • -Für Volksfeste und Stadtfeste mit einem Schwerpunkt auf Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäften) gelten gesonderte Regeln.
  • -In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • -In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • -Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
  • -In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • -In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • -In de- Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.

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