Hinweis zum Abbrennen von Feuerwerken an Silvester

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres erlaubt ist. Ausgenommen davon sind Personen unter 18 Jahren. Vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag dürfen keine Feuerwerkskörper / Knallkörper gezündet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine. 

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern strengstens untersagt. Dies führt dazu, dass insbesondere auf dem Marktplatz in Bretten das Abbrennen von Pyrotechnik aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Fachwerkhäusern per Gesetz verboten ist. 

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Für weitere Fragen über den korrekten Umgang von Feuerwerkskörpern steht Ihnen Ihr Ordnungsamt gerne zur Verfügung. Abschließend bittet das Ordnungsamt darum, Feuerwerksreste ordnungsgemäß zu entsorgen.

Veröffentlicht am 22.12.2023