Obdachlosigkeit

Wer ist Obdachlos?

Obdachlos im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts ist derjenige, der kein Dach über dem Kopf hat und demzufolge unfreiwillig Tag und Nacht auf der Straße zubringen müsste, oder dessen Wohnung nach objektiven Anforderungen nicht mehr einer menschenwürdigen Unterkunft entspricht.

Eine wohnungslose Person aber ist nicht zwangsläufig obdachlos. Sie besitzt zwar keine ihren individuellen Wohnungsbedürfnissen entsprechende eigene Wohnung, ist aber etwa bei vorübergehendem Unterkommen in der Wohnung eines Dritten oder der Nutzung einer Räumlichkeit – nicht ohne Dach über dem Kopf und damit aus gemeindlicher (gefahrenabwehrrechtlichen) Sicht nicht obdachlos.

Obdachlosigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Obdachlose über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sich selbst helfen zu können z.B. um sich in einer Ferienwohnung oder günstigen Pension einzumieten.
Obdachlos ist auch nicht wer als Minderjähriger aus der Obhut der Personensorgeberechtigten entwichen ist, herumstreunt, gefährdet oder verwahrlost ist und deshalb nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes genommen wird.

Wem droht Obdachlosigkeit?

Von Obdachlosigkeit bedroht ist derjenige, dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft droht. Dies ist insbesondere der Fall wenn eine Räumungsklage anhängig ist.

Wie kann ich drohende Obdachlosigkeit evtl. abwenden?

Sicherung der Unterkunft

Haufig sind Mietschulden der Grund für eine drohende Obdachlosigkeit.

Nach §22 Abs. 8 SGB II oder § 34 Abs. 2 SGB XII können Mietschulden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies  zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und die vorhandene Wohnung dadurch dauerhaft erhalten werden kann. Die Kosten der Unterkunft müssen angemessen sind.

Sofern Sie erwerbsfähig und bedürftig nach den Vorschriften des SGB II sind, sollten Sie daher zunächst beim

  • Jobcenter des Landkreises Karlsruhe
    • Hermann-Beuttenmüller-Str. 6
    • 75015 Bretten

vorsprechen und einen Antrag nach SGB II stellen. Dort wird geprüft, ob Ihre Mietschulden darlehensweise übernommen werden können oder ob Sie darüber hinaus evtl. sogar einen lfd. Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Arbeitslosengeld II) haben.

Sofern Sie dauerhaft nicht erwerbsfähig sind oder lfd. keine Leistungen nach dem SGB II erhalten können, besteht die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag nach SGB XII beim

    • Bürgermeisteramt Bretten
    • Ordnungsamt - SG Ordnung, Sicherheit, Soziales
    • Untere Kirchgasse 9
    • 75015 Bretten

zu stellen.

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Wohnungsangebote

Gastgeberverzeichnis

Hier finden Sie das aktuelle Gastgeberverzeichnis der Stadt Bretten mit günstigen Ferienwohnungen und Pensionen.

Wohnberechtigungsschein

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein notwendig. Den Wohnberechtigungsschein können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim

  • Bürgermeister Bretten – Stadtentwicklung und Baurecht
  • Frau Sauter
  • Technisches Rathaus
  • Hermann-Beuttenmüller-Straße 6
  • 75015 Bretten
  • Zimmer: 205
  • 07252 921 365

beantragen.

(Anträge erhalten Sie auch im Bürgerservice und im Internet unter www.bretten.de)

Verfahrungen der Unterbringung

Sollten Sie die Wohnung verlieren oder steht eine Räumungsklage an oder sollte auch sonst keine anderen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen, sprechen Sie bitte rechtzeitig beim

    • Bürgermeisteramt
    • Ordnungsamt - SG Ordnung, Sicherheit, Soziales
    • Untere Kirchgasse 9
    • 75015 Bretten

vor.

Die Obdachlosigkeit besteht aber erst ab dem Zeitpunkt ab dem die bisherige Unterkunft nicht mehr nutzbar ist (Räumungstermin etc.)

Die Stadt Bretten weist Sie ggf. dann zur vorübergehenden Nutzung in eine städtische Obdachlosenunterkunft ein. Je nach Belegungssituation werden sie evtl. mit anderen Personen in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die eingewiesenen Personen sind auch nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft verpflichtet, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln die Obdachlosigkeit sobald als möglich zu beseitigen.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig für die Unterbringung von Obdachlosen ist die Gemeinde in der sich die betroffene Person aufhält und an die sie sich wegen einer Unterbringung wendet.

Dabei ist es unerheblich, wo die Person vor der Obdachlosigkeit gewohnt hat oder wo sie zuletzt melderechtlich registriert war.