Benutzungsrichtlinien und Entgeltordnung für das städtische Betreuungsangebot im Rahmen der offenen Ganztagsschule an der Schwandorf-Grundschule Diedelsheim
A. Benutzungsrichtlinien
Die Stadt Bretten bietet an der Schwandorf-Grundschule Diedelsheim im Rahmen der offenen Ganztagsschule zusätzlich zum planmäßigen Unterricht eine städtische Betreuung an. Die Angebote der städtischen Betreuung gelten als schulische Veranstaltungen.
§ 1 Betreuungszeit
Die Betreuung findet an vier Tagen pro Woche (Montag bis Donnerstag) von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Während der Schulferien findet keine Betreuung statt.
§ 2 Betreuungsinhalt
Die städtische Betreuung bietet den Schülern ein umfassendes, qualifiziertes Betreuungs-, Bildungs- und Förderangebot an der Ganztagsschule der Schwandorf-Grundschule. Die Betreuung erfolgt durch eine Erzieherin oder eine in der Erziehung erfahrene Person. Die pädagogischen Inhalte legt die Fachkraft in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den Lehrern der Ganztagsklassen fest. Im Rahmen der Betreuung wird ein Mittagessen angeboten. Der Besuch der Betreuung erfolgt auf privatrechtlicher Basis. Für die Betreuung wird nach Maßgabe des § 8 dieser Benutzungsrichtlinien ein Elternbeitrag erhoben.
§ 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
An den Angeboten der städtischen Betreuung können grundsätzlich nur die Schüler teilnehmen, die an der offenen Ganztagsschule der Schwandorf-Grundschule Diedelsheim angemeldet sind. Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der Ganztagsgrundschule vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Teilnahme am städtischen Betreuungsangebot ist bei Anmeldung an der Ganztagsschule verpflichtend. Die Anmeldung eines Kindes bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).
§ 4 Regelung in Krankheitsfällen
Grundsätzlich gelten bei ansteckenden Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch.
§ 5 Abmeldung, Ausschluss
Eine Abmeldung während des Schuljahres durch den Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 10 Tagen zum Monatsende nur bei einer Abmeldung von der Ganztagsschule möglich.
Ein Ausschluss aus dem städtischen Betreuungsangebot kann erfolgen, wenn
- das Verhalten des Kindes einen Verbleib in der Betreuung nicht zulässt,
- die Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen,
- sonstige Pflichten dieser Richtlinien nicht beachtet werden,
- die Schulordnung nicht beachtet wird Þ § 90 Schulgesetz.
Der Anspruch der Stadt Bretten auf die Elternbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Aufsicht, Haftung
Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die betreuten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Betreuungskräfte können für den Schulweg keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuung an der Tür der Einrichtung. Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für Schüler, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen und das Schulgelände verlassen, wird keine Verantwortung übernommen. Während der Betreuung besteht Unfallversicherungsschutz. Die Stadt Bretten haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe oder anderer persönlicher Gegenstände der Schüler.
B. Entgeltordnung
§ 8 Elternbeitrag
Die Stadt Bretten erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Betreuung einen Elternbeitrag. Dieser Elternbeitrag dient ausschließlich zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten. Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Kindes. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Betreuungsangebot und besteht grundsätzlich für ein Schuljahr.
Der monatliche Elternbeitrag ist wie folgt festgesetzt:
| Monatsbeitrag | 4 Tage pro Woche | 3 Tage pro Woche | 2 Tage pro Woche | 1 Tag pro Woche |
| Familien mit zwei Erziehungsberechtigten 1. Kind in der Ganztagsschule Diedelsheim |
30,00 € | 22,50 € | 15,00 € | 7,50 € |
| Familien mit zwei Erziehungsberechtigten 2. Kind in der Ganztagsschule Diedelsheim |
14,00 € | 10,50 € | 7,00 € | 3,50 € |
| Alleinerziehende 1. Kind in der Ganztagsschule Diedelsheim | 21,00 € | 16,00 € | 10,00 € | 5,00 € |
| Alleinerziehende 2. Kind in der Ganztagsschule Diedelsheim | 9,00 € | 7,00 € | 4,50 € | 2,00 € |
Dritte und weitere Kinder einer Familie in der offenen Ganztagsschule der Schwandorf-Grundschule Diedelsheim sind jeweils beitragsfrei. Der Kostenbeitrag für das Mittagessen ist in jedem Fall zu entrichten. Der Elternbeitrag wird jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig. Beitragspflichtig sind die Monate September bis Juli. Für den Monat August ist kein Elternbeitrag zu entrichten.
§ 9 Mittagessen
Im Rahmen der offenen Ganztagsschule findet während der städtischen Betreuung ein Mittagessen statt. Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 € je Essen erhoben. Der Kostenbeitrag ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Eine Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungsrichtlinien und die Entgeltordnung treten am 01.08.2011 in Kraft.
Bretten, den 29.06.2011
Martin Wolff
Oberbürgermeister




